Kontakt
Vereinsligen
Pokale Medaillen Trophäen | pokaldiscounter.de

Aktuelles

Unser Dachverband

Shoutbox

 

Projekte für Jugendarbeit

Partnervereine

Partnerlinks

PokerSuchmaschine.de! - Das Poker-Portal
Neuro-Spine-Center Dr. Al-Hami

Satzung der Pokerfreunde Osthessen

 

§ 1 Name und Sitz Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt: Pokerfreunde Osthessen e.V. Er hat seinen Sitz in Fulda Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des positiven sozialen Verhaltens, der Kreativität, der Phantasie, der Kommunikationsfähigkeit sowie der Abbau sozialer Schranken und des Generationenkonfliktes, dazu bietet der Verein verschiedene Pokervarianten, wie Texas Hold`EM, Omaha, Seven-Card Stud, Razz und weitere Pokervarianten an. Dies zu erreichen ist ebenso Ziel, wie die Pflege und Weiterverbreitung von Spielkultur.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

(1) Veranstaltung von Pokerturnieren.

(2) Förderung der Pokerspieler.

(3) Imagepflege des Pokerspiels.

(4) Interessierten den Einblick in die Welt des Pokerspiels zu geben.

(5) Förderung der Jugendarbeit im Verein aber auch in der Öffentlichkeit Der Verein betreibt und fördert das Pokerspiel ohne Geldeinsatz für seine Mitglieder und die Öffentlichkeit. Er veranstaltet hierzu Turniere, fördert den Gedankenaustausch zu den Regeln des Spiels und wirbt für die Anerkennung des Pokerspiels als Sport. Der Verein trägt zur Völkerverständigung bei indem er an nationalen und internationalen Turnieren teilnimmt. Der Verein kann sich Dachorganisationen des Sports und Pokerspiels ohne Geldeinsatz anschließen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‘Steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder haben bei Ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

 

§4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder 1.) Mitglied kann jede volljährige Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet Ablehnungsgründe dem Antragsteller mitzuteilen. Jede abgeschlossene Mitgliedschaft dauert ein Kalenderjahr. Der Austritt kann nur zum Vertragsende erfolgen und muss mindestens einen Monate vor dem Ende schriftlich mitgeteilt werden. Bei besonderen Härte, sowie Sonderfällen entscheidet der Vorstand nach Antrag, über eine außervertragliche Kündigung. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Vorstandsversammlung. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.

2.) Die Mitgliedschaft endet:

2.1. durch Tod

2.2. durch freiwilligen Austritt

2.3. durch Ausschluss aus dem Verein

3.) Bei Mitgliedern die mit einem Vereinsamt vertraut sind, erlöscht beim Austritt ihr Amt. Sie haben auf Verlangen über ihre Tätigkeit Rechenschaft abzulegen und alle Vereinsunterlagen und das Vereinseigentum zurückzugeben.

4.) Ein Mitglied, das fortgesetzt und nachhaltig gegen Bestimmungen dieser Satzung verstößt, Anordnungen der Vereinsorgane missachtet oder die Grundsätze sportlichen und ehrenhaften Verhaltens verletzt und dadurch dem Interesse und Ansehen des Vereins schadet, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zugang schriftlich Einspruch beim Vorstand einlegen. Über den Einspruch entscheidet eine unverzüglich einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung endgültig.

 

§4.1 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.) Alle Mitglieder im Sinne des § 4 sind berechtigt, an der Willensbildung und den Abstimmungen im Verein teilzunehmen. Jedes Mitglied hat ein persönliches, auf Dritte nicht übertragbares Stimmrecht.

2.) Die Mitglieder haben die Pflicht, die Vereinsinteressen zu fördern und die Ziele des Vereins zu unterstützen. Sie haben alles zu unterlassen, was das Ansehen und dem Zweck des Verein entgegensteht.

3.) Jeder Anschriftenwechsel ist dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.

 

§5 Mitgliederversammlung

1.) Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller stimmberechtigten Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse der Mitgliedsversammlung werden protokolliert. Sie wird einem Vorstandsmitglied geleitet. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Sie ist zuständig für: - Satzungsänderungen - Auflösung des Vereins - Änderung des Vereinszwecks - Entgegennahme der Jahres-/Kassenberichte des Vorstands - die Wahl des Vorstandes - die Entlastung des Vorstands und des Beisitz - Stellt Antrag auf neue Abteilungen im Sinne des Vereins

2.1 Jeweils im ersten Quartal eines Geschäftsjahres wird eine ordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt.

2.2 Die Wahlen werden offen durchgeführt. Sie müssen jedoch auf Antrag von mindestens einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten geheim durchgeführt werden.

2.3 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

2.4 Die Beschlussfassung der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

2.5 Bei allen Abstimmungen werden ungültige Stimmen und Stimmenenthaltungen werde mit Ja – noch als Nein – Stimmen gezählt.

2.6 Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die gleichen Bestimmungen wie für die ordentlichen Mitgliederversammlungen.

2.7 Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist vom Schriftwart/in ein Protokoll zu führen das vom Vorstand unterzeichnet wird.

 

§ 6 Vertretungsberechtigter Vorstand gem. § 26 BGB

Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt und besteht aus drei Mitgliedern:

• Vereinspräsident

• Vizepräsident

• Schatzmeister

 

1. Vorstandsmitglieder dürfen für Ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

2. Jedes Vorstandsmitglied ist nach außen hin alleine vertretungsberechtigt.

3. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.

4. Der Vorstand ist berechtigt, eine/n Geschäftsführer/In mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.

5. Der Vorstand lädt schriftlich zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

6. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

7. Der Vorstand beschließt die Beitragsordnung.

8. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur Beendigung des Geschäftsjahres einen Nachfolger einzusetzen. Scheiden während ihrer Amtszeit der 1. oder 2. Vorsitzende aus, so muss eine Nachwahl stattfinden; sie muss innerhalb von 4 Wochen durchgeführt werden, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder ausscheidet.

9. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

10. Die Wiederwahl ist möglich.

 

§ 7 Revision

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse. Die Revision hat Beisitz bei Vorstandssitzungen.

 

§ 8 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden. (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Jugendtreffpunkt am Aschenberg, Fritzlarer Str. 6, 36039 Fulda“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 9 Speicherung personenbezogener Daten

Zur Vereinfachung der Vereinsverwaltung können folgende Daten der Mitglieder gespeichert werden: Name Geburtsdatum Beruf, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung Anschrift Rufnummer geleistete Beiträge Dauer der Mitgliedschaft (Ein- und Austritts- bzw. Ausschlussdatum) Jedes Mitglied erklärt sich mit der Speicherung dieser Daten einverstanden. Mit dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein sind dessen Daten zu löschen. Im Übrigen gilt §§22 ff BDSG entsprechend.

 

§ 10 Inkrafttreten der Satzung

Die vorliegende Satzung, wurde von den Vereinsmitgliedern anerkannt und tritt mit sofortiger Wirkung in kraft.

 

Fulda, den


Impressum | druckversionDruckversion | Sitemap
© Copyright by Pokerfreunde-Osthessen